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Brandschutz in landwirtschaftlichen Betrieben

Überhitzte Heustöcke, viel Erntegut in der Scheune, gelagerte Düngemittel, zusätzliche Risiken durch Energieanlagen – landwirtschaftliche Betriebe sehen sich beim Brandschutz grossen Herausforderungen ausgesetzt.

Brandschutz in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Betriebe sind besonderen Brandgefahren ausgesetzt.

(pg) Gemäss der Schadenstatistik der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen ereigneten sich zwischen 2011 und 2020 im Schnitt 8,4 Prozent aller Gebäudebrände in der Schweiz in landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.

Diese hohe Zahl kommt nicht von ungefähr, ist die Brandgefahr in landwirtschaftlichen Betrieben doch hoch. Heu, Stroh und andere Erntegüter werden gelagert, ebenso Düngemittel und Kraftstoffe für Fahrzeuge und Maschinen. Dazu kommt eine Vielzahl elektrischer Anlagen, von der computergesteuerten Fütterungsanlage bis zu Photovoltaikanlagen. Ausserdem handelt es sich nicht selten um bereits ältere Betriebsstätten. Kommt dann noch eine anhaltende Trockenheit hinzu, verschärft sich die Situation zusätzlich.

Bei der Brandverhütung sind verschiedene Massnahmen zu beachten, angefangen von organisatorischen (z.B. der Überwachung von Futterstöcken wie Heu und Emd) über baulichen (z.B. Brandabschnittsbildung und Fluchtwege) und technischen (z.B. Blitzschutzanlagen und Löschgeräte) Brandschutz. Alle in der Schweiz erstellten Gebäude müssen den Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) entsprechen. 

Die wichtigsten Brandschutzmassnahmen

Überwachung von Heustöcken

Heustöcke müssen überwacht, resp. ihre Temperatur regelmässig überprüft werden, und zwar ein- bis zweimal wöchentlich bis mindestens zwei Monate nach dem Einbringen des Futters. Werden diese Messungen nicht vorgenommen und lückenlos dokumentiert, drohen im Schadenfall einschneidende Kürzungen der Versicherungsleistungen.

Temperaturen bis 50 Grad gelten als unbedenklich, liegen sie aber länger als drei Wochen bei über 45 Grad, ist erhöhte Vorsicht geboten. Ab 50 Grad sind tägliche Messungen vorzunehmen, ab 55 Grad die Feuerwehr zu informieren. Ab 70 Grad besteht akute Selbstentzündungsgefahr und die Feuerwehr ist über Tel. 118 zu alarmieren.

Elektrische Installationen

Elektrische Betriebsmittel müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände keine Entzündungsgefahr besteht. Entsprechende Installationen müssen von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Diese sind verpflichtet, die Installationen einer Schlusskontrolle zu unterziehen und dem energieliefernden Werk zu melden. Werden defekte Kabel, Steckvorrichtungen oder elektrische Apparate registriert, müssen diese sofort ausser Betrieb genommen werden.

Heissarbeiten und Motorfahrzeuge in abgetrennten Räumen

Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiss-, Löt- oder Schleifgeräten dürfen nur mit besonderer Vorsicht durchgeführt werden. Besondere Gefahren entstehen durch die Entzündung brennbarer Stoffe sowie Staub sowie Gas aus der Güllenlagerung. Werkstätten und Räume, in denen Heissarbeiten ausgeführt werden, sind entsprechend mit Feuerwiderstand EI 60 von landwirtschaftlich genutzten Räumen abzutrennen. Dies gilt auch für Räume, in denen Motorfahrzeuge abgestellt werden.

Organisatorische Massnahmen

Daneben helfen eine Vielzahl organisatorischer Massnahmen, Brände in landwirtschaftlichen Einrichtungen zu vermeiden oder sie zumindest schnellstmöglich einzudämmen. Dazu gehören:

  • Ordnung halten (Gebäude entrümpeln, Staub, Spinnweben und Abfall entfernen)
  • Gefährliche Stoffe korrekt lagern
  • Sicherheit (Gebäude und Räume abschliessen und überwachen – Schutz vor Brandstiftung)
  • Feuerungsanlagen in eigenen Brandabschnitten aufstellen
  • Installation von Feuerlöschern in allen Wirtschafts- und Stallgebäuden
  • Die Löschwasserversorgung ist sicherzustellen
  • Es gilt ein Rauchverbot
  • Allfällige Blitzschutzpflicht beachten.

Richtig reagieren im Brandfall

  1. Alarmieren – Telefon 118 (Wo brennt es, was brennt)
  2. Retten (Personen warnen, bergen oder evakuieren)
  3. Löschen (Brand bekämpfen)

Bei einem Brand auf einem Landwirtschaftsbetrieb gilt es zwischen Punkt 2 und 3 vielfach auch Tiere zu evakuieren. Dies gestaltet sich unterschiedlich schwierig. Vor allem Schweine, Schafe und Hühner verhalten sich panisch. Zu vielen Todesfällen kommt es auch bei Anbindehaltung von Kühen oder der Haltung von Schweinen in Buchten, die eine Flucht verhindern. Generell ist das Verhalten der Tiere bei Feuer, Hitze, Rauch, Lärm, Blaulicht und Löschwasser schwer einzuschätzen.

Tiere im Brandfall evakuieren

  • ein Tierrettungskonzept bestehen
  • der Fluchtweg und der Sammelbereich gut ausgeleuchtet sein, ohne die Tiere zu blenden
  • der Fluchtweg ein vertrauter Weg sein
  • sich alle Tore gegen aussen öffnen lassen und mit Schnellverschlüssen ausgestattet sein.
  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto