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Jeder vierte Wohneigentümer ist nach dem Immobilienkauf enttäuscht: Baumängel, schlechte Materialqualität oder versteckte Mängel vermiesen die Freude am neuen Haus oder an der neuen Wohnung. Wie schützen Sie sich vor einer grossen Enttäuschung mit kostspieligen Folgen?
(rh) Bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen, sollten Sie das Haus oder die Wohnung mit einem Architekten, Baufachmann oder Immobilienexperten besichtigen, der Mängel sucht, die Laien übersehen, beispielsweise Schäden am Dach, Feuchtigkeit im Keller oder defekte Leitungen. Das kostet etwas, lohnt sich aber, falls er etwas entdeckt. Ausserdem kann er den Sanierungsbedarf beurteilen und die Sanierungskosten schätzen. Allfällige Mängel können für den Verkaufspreis relevant sein und müssen sofort angesprochen und aufgeschrieben werden. Nach dem Kauf beziehungsweise Eintrag in das Grundbuch ist es schwierig, die Mängelbehebung durchzusetzen. In der Regel werden Immobilien, ausser Neubauten, «wie gesehen» verkauft und die Garantien für rechtliche sowie sachliche Mängel im Kaufvertrag wegbedungen.
Tipp: Damit der Experte den Zustand prüfen kann, braucht er alle Grundrisse, Haustechnikpläne und Konstruktionszeichnungen. Bitten Sie den Verkäufer vor Vertragsunterzeichnung um diese Unterlagen.
Mit der Handänderung sind Sie Eigentümer, mit der Schlüsselübergabe gehen Nutzen und Gefahr an Sie über. Bis dahin haftet der Verkäufer für Schäden. Darum ist das Übergabeprotokoll für Käufer so wichtig, obwohl es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Bei Neubauten ist das Protokoll Standard, für andere Immobilien nicht. Trotzdem sollten Sie darauf bestehen. Übernehmen Sie das Objekt lieber tagsüber, wenn das Licht gut ist, und gehen Sie durch alle Räume. Öffnen und schliessen Sie die Fenster, schalten Sie die Haushaltgeräte ein und aus, drehen Sie die Wasserhähne auf und zu. Lassen Sie sich Zeit für die Übergabe und nicht vom Verkäufer oder Makler drängen. Wenn Sie einen sichtbaren Mangel oder Schaden übersehen, gilt er als akzeptiert und der Verkäufer haftet nicht. Ausser, er hat ihn arglistig verschwiegen.
Tipp: Protokollieren Sie die Zählerstände für Wasser, Strom oder die Heizung und listen Sie alle Schlüssel auf, zum Beispiel für Haustüre, Briefkasten, Garage, Innentüren, Fenster, Balkone oder Müllcontainer.
Der Verkäufer ist verpflichtet, bekannte Mängel oder Schäden offenzulegen. Auch solche, die noch vor dem Verkauf behoben wurden. Als mitteilungspflichtige Mängel gelten unter anderem
Gut zu wissen: Mitteilungspflichtig sind beispielsweise auch Auflagen der Denkmalschutzpflege, die Gefahr von Überflutungen oder unbekannte Miet- und Pachtverträge beziehungsweise Wohnrechte.
Ältere Häuser oder Wohnungen werden «wie gesehen» gekauft. Sie müssten dem Verkäufer nachweisen können, dass er Schäden oder Mängel arglistig verschwiegen hat. Das ist in der Regel schwierig. Bei Neubauten haben Sie einige Tage Zeit für die schriftliche Mängelrüge, wenn im Kaufvertrag nichts vereinbart worden ist, oder zwei Jahre, falls sich Käufer und Verkäufer auf die SIA-Norm 118 geeinigt haben. Wenn Sie die Mängel rechtzeitig rügen, können Sie Ihre Mängelrechte einfordern:
Gut zu wissen: Bitten Sie den Verkäufer, die Mängel und Schäden umgehend zu beheben. Wenn er sich zu lange Zeit lässt, verjähren Ihre Ansprüche, obwohl Sie im Recht sind.
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