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Nirgendwo sind sich Nachbarinnen und Nachbarn näher als auf dem Balkon. Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, müssen Sie sich an dieselben nachbarrechtlichen Regeln halten wie Mieterinnen und Mieter. Ausserdem dürfen Sie den Balkon nicht nach Lust und Laune verändern, weil er Ihnen juristisch gesehen gar nicht gehört.
(rh) Als Stockwerkeigentümerin oder -eigentümer besitzen Sie nicht «Ihre» Wohnung, sondern ein Sonderrecht, die Wohnung ausschliesslich zu nutzen. Zusätzlich haben Sie ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den zwingend gemeinschaftlichen Bauteilen. Dazu zählen neben den Aussenparkplätzen, dem Boden, dem Dach, den Fensterläden, dem Fundament und den tragenden Mauern auch der Garten, die Balkone und die Terrassen. Diese Bauteile können von Gesetzes wegen nicht einer Miteigentümerin, einem Miteigentümer im Sonderrecht zugewiesen werden. Auch wenn für viele der Balkon gefühlsmässig zur Wohnung gehört. Darum gibt es immer wieder Diskussionen, was Sie auf Ihrem Balkon dürfen und was nicht.
Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer müssen sich an dieselben Regeln halten wie Mieterinnen und Mieter. Sie sind Teil einer Gemeinschaft und müssen Rücksicht nehmen. Erlaubt ist, was Ihre Nachbarinnen und Nachbarn nicht übermässig stört und den Gesamteindruck des Hauses nicht beeinträchtigt:
Das Sonderrecht ist ein Benützungsrecht. Darum dürfen Sie den Balkon nicht verändern, wenn der Gesamteindruck der Liegenschaft verändert wird. Wenn Sie zum Beispiel den Balkon verglasen wollen, weil der Wind um die Ecke pfeift, brauchen Sie mehr als das Einverständnis der direkten Nachbarin, des direkten Nachbarn. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft muss einverstanden sein, selbst wenn Sie die Kosten bezahlen. Wenn eine bauliche Massnahme notwendig ist, reicht die Mehrheit der Miteigentümerinnen und -eigentümer. Nützliche Massnahmen brauchen ein qualifiziertes Mehr (Mehrheit der Miteigentümerinnen und -eigentümer und Mehrheit aller Wertquoten) und luxuriöse Massnahmen Einstimmigkeit. Ausser, das Stockwerkeigentümerreglement schreibt etwas anderes vor. Ob eine Balkonverglasung nützlich oder luxuriös ist, muss die Gemeinschaft entscheiden. Reden Sie zuerst mit allen Miteigentümerinnen und -eigentümern, bevor Sie eine Sichtschutzwand oder eine Parabolantenne installieren.
Wenn beispielsweise Wasser durch Risse im Balkonboden auf den darunterliegenden Balkon tropft, müssen Sie nicht bezahlen. Die Unterhaltskosten und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum trägt die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Sie müssen sich nur im Verhältnis Ihrer Wertquote an den Kosten beteiligen. Falls genügend Geld im Erneuerungsfonds liegt, wird die Rechnung aus diesen Rückstellungen bezahlt. Anders sieht es aus bei Schäden an der Balkoneinrichtung aus. Die Reparatur oder den Ersatz des selbst verlegten Bodenbelags, der Lounge oder der Lichterkette bezahlen Sie aus Ihrer Tasche.
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