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Stockwerkeigentum: Was dürfen Sie auf dem Balkon, was nicht?

Nirgendwo sind sich Nachbarinnen und Nachbarn näher als auf dem Balkon. Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, müssen Sie sich an dieselben nachbarrechtlichen Regeln halten wie Mieterinnen und Mieter. Ausserdem dürfen Sie den Balkon nicht nach Lust und Laune verändern, weil er Ihnen juristisch gesehen gar nicht gehört.

Balkon im Stockwerkeigentum
Erlaubt ist, was Ihre Nachbarinnen und Nachbarn nicht übermässig stört und den Gesamteindruck des Hauses nicht beeinträchtigt.

(rh) Als Stockwerkeigentümerin oder -eigentümer besitzen Sie nicht «Ihre» Wohnung, sondern ein Sonderrecht, die Wohnung ausschliesslich zu nutzen. Zusätzlich haben Sie ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den zwingend gemeinschaftlichen Bauteilen. Dazu zählen neben den Aussenparkplätzen, dem Boden, dem Dach, den Fensterläden, dem Fundament und den tragenden Mauern auch der Garten, die Balkone und die Terrassen. Diese Bauteile können von Gesetzes wegen nicht einer Miteigentümerin, einem Miteigentümer im Sonderrecht zugewiesen werden. Auch wenn für viele der Balkon gefühlsmässig zur Wohnung gehört. Darum gibt es immer wieder Diskussionen, was Sie auf Ihrem Balkon dürfen und was nicht.

Erlaubt ist, was Ihre Nachbarn nicht stört

Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer müssen sich an dieselben Regeln halten wie Mieterinnen und Mieter. Sie sind Teil einer Gemeinschaft und müssen Rücksicht nehmen. Erlaubt ist, was Ihre Nachbarinnen und Nachbarn nicht übermässig stört und den Gesamteindruck des Hauses nicht beeinträchtigt:

  • Sie dürfen den Balkon bepflanzen, solange Sie nur den Innenbereich und die vorgesehenen Blumenkisten bepflanzen. Rankgitter sind erlaubt, solange die Kletterpflanzen nicht an der Fassade wachsen und die Bausubstanz nicht übermässig belasten. Ohne Erlaubnis Ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft dürfen Sie keine Blumenkisten nach aussen hängen.
  • Sie dürfen feiern, grillieren und Musik hören, müssen aber auf die Nachbarinnen und Nachbarn Rücksicht nehmen. Achten Sie darauf, dass Ihr Grillfeuer nicht zu stark raucht, und beachten Sie die Nachtruhe. Das heisst ab 22 Uhr Gespräche auf Tischlautstärke drosseln und die Musik leiser drehen oder in Ihrer Wohnung in Zimmerlautstärke weiter feiern.
  • Sie dürfen Vögel füttern, solange die Fassade nicht durch Vogelkot stark verschmutzt wird und sich keine Nachbarin, kein Nachbar durch lautes Vogelgezwitscher übermässig gestört fühlt. Singvögel sind in der Regel problemlos, Tauben sollten Sie nicht füttern. Zum einen verätzt ihr Kot die Fassade, zum anderen enthält er gefährliche Krankheitserreger.
  • Sie dürfen Wäsche aufhängen, aber keinen Hänge- oder Wäschetrockner ohne die Einwilligung Ihrer Miteigentümerinnen und Miteigentümer fest montieren. Wäschespinnen oder Wäscheständer müssen wie Blumenkisten so gesichert werden, damit sie bei einem ortsüblichen Sturm nicht vom Balkon geweht werden und Menschen oder Sachen gefährden können.

Miteigentümer und Miteigentümerinnen müssen Massnahmen absegnen

Das Sonderrecht ist ein Benützungsrecht. Darum dürfen Sie den Balkon nicht verändern, wenn der Gesamteindruck der Liegenschaft verändert wird. Wenn Sie zum Beispiel den Balkon verglasen wollen, weil der Wind um die Ecke pfeift, brauchen Sie mehr als das Einverständnis der direkten Nachbarin, des direkten Nachbarn. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft muss einverstanden sein, selbst wenn Sie die Kosten bezahlen. Wenn eine bauliche Massnahme notwendig ist, reicht die Mehrheit der Miteigentümerinnen und -eigentümer. Nützliche Massnahmen brauchen ein qualifiziertes Mehr (Mehrheit der Miteigentümerinnen und -eigentümer und Mehrheit aller Wertquoten) und luxuriöse Massnahmen Einstimmigkeit. Ausser, das Stockwerkeigentümerreglement schreibt etwas anderes vor. Ob eine Balkonverglasung nützlich oder luxuriös ist, muss die Gemeinschaft entscheiden. Reden Sie zuerst mit allen Miteigentümerinnen und -eigentümern, bevor Sie eine Sichtschutzwand oder eine Parabolantenne installieren.

Das Sonderrecht hat auch seine Vorteile

Wenn beispielsweise Wasser durch Risse im Balkonboden auf den darunterliegenden Balkon tropft, müssen Sie nicht bezahlen. Die Unterhaltskosten und Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum trägt die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Sie müssen sich nur im Verhältnis Ihrer Wertquote an den Kosten beteiligen. Falls genügend Geld im Erneuerungsfonds liegt, wird die Rechnung aus diesen Rückstellungen bezahlt. Anders sieht es aus bei Schäden an der Balkoneinrichtung aus. Die Reparatur oder den Ersatz des selbst verlegten Bodenbelags, der Lounge oder der Lichterkette bezahlen Sie aus Ihrer Tasche.

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto