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Weil Sanierungen teuer sind, sollten Stockwerkeigentümer frühzeitig einen Erneuerungsfonds einrichten und regelmässig Geld einzahlen. So können sie die finanzielle Belastung auf mehrere Jahre verteilen.
(rh) Mit ihren Einzahlungen in den Erneuerungsfonds finanzieren die Stockwerkeigentümer Sanierungsarbeiten an der Gesamtliegenschaft, beispielsweise die Gesamterneuerung des Dachs oder der Gebäudehülle. Gefüllt wird der Fonds durch jährliche Einzahlungen, welche die einzelnen Stockwerkeigentümer anhand ihrer Wertquote leisten. So wird sichergestellt, dass grosse finanzielle Belastungen durch Sanierungen über die Jahre verteilt werden können.
Ob ein Erneuerungsfonds eröffnet werden soll ist Sache der Gemeinschaft, da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt. Für Hans Bättig, Sekretär des HEV Kanton Bern, bringt ein Erneuerungsfonds nur Vorteile: «Fehlt ein Erneuerungsfonds, muss das Geld für die notwendigen Sanierungen auf einen Schlag aufgetrieben werden. Weil dies oft schwierig ist, wird in einem solchen Fall häufig in Etappen saniert, was die Kosten in die Höhe treiben kann.» Er empfiehlt darum allen Gemeinschaften, einen Erneuerungsfonds zu errichten.
Dach, Fassade und Gebäudehülle haben in der Regel eine Lebensdauer von 25 Jahren. Darum sollte bis zu diesem Zeitpunkt genügend Geld im Erneuerungsfonds sein, um diese Arbeiten finanzieren zu können, ohne dass die Stockwerkeigentümer nachzahlen müssen. Wie hoch der jährliche Beitrag sein und wann mit den Einzahlungen begonnen werden sollte, ist umstritten. Die Meinungen schwanken zwischen 0,2 und 0,5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes im Jahr.
Hans Bättig empfiehlt, grosszügig einzuzahlen und allenfalls eine obere Limite festzusetzen, damit der Fonds 2 bis 10 Prozent des Gebäudeversicherungswertes nicht übersteigt. «Wächst der Fonds jährlich um ein Prozent, stehen die Stockwerkeigentümer bei Erneuerungen auf der sicheren Seite», meint der Experte. Die Gefahr, dass ein hoher Fondsbetrag Luxussanierungen fördere, schätzt Bättig als gering ein, zumal dafür Einstimmigkeit in der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig sei.
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