Mietrecht

Mietrecht: Was gilt für Familien mit Kindern?

Familien mit Kindern sind gut vor missbräuchlichen Kündigungen geschützt. So ist etwa eine Kündigung wegen eines schreienden Kleinkindes nicht zulässig. Was müssen Sie dazu wissen?

 Bekommt eine Familie Nachwuchs ist das kein Grund zur Kündigung
Das Recht schützt Familien vor missbräuchlichen Kündigungen.

(rh) Viele Familien in Mietwohnungen haben es schwer: Die Wohnung ist nicht kinderfreundlich gestaltet, die Spielmöglichkeiten sind ungenügend, die Nachbarn nörgeln von früh bis spät und beschweren sich beim Vermieter. Droht vielleicht bald die Kündigung durch den Vermieter?

Ansprüche aus dem Mietverhältnis

Nein. Familien sind gut vor missbräuchlichen Kündigungen geschützt. Eine Kündigung gilt zum Beispiel dann als missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Mieter «Ansprüche aus dem Mietverhältnis» geltend macht (Artikel 271a Obligationenrecht). Zu diesen Ansprüchen gehört, dass sich Kinder in der Wohnung und Umgebung wie Kinder verhalten. Also auch einmal laut sind in der Mittagspause. Oder im Garten mit den Kameraden spielen. Oder in der Nacht schreien, weil die Zähne drücken. Solche normalen Ansprüche dürfen auch in Hausordnungen nicht verboten werden. Übrigens: Eine Hausordnung ist nur verbindlich, wenn der Mietvertrag ausdrücklich auf sie verweist.

Geänderte Familienverhältnisse

Unzulässig sind auch Kündigungen wegen geänderter Familienverhältnisse. Wenn zum Beispiel ein kinderloses Paar Nachwuchs erhält, entstehen dem Vermieter «keine wesentlichen Nachteile» (Artikel 271a Buchstabe f Obligationenrecht). Auch nicht, falls sich das Paar trennt und die Mutter mit dem Kind allein in der Wohnung wohnt. Falls trotzdem eine Kündigung ins Haus flattert: Missbräuchliche Kündigungen müssen innerhalb von 30 Tagen bei der örtlichen Schlichtungsstelle schriftlich angefochten werden.

Normale und übermässige Abnutzung

Auch beim Auszug schützt das Recht Familien vor überzogenen Forderungen des Vermieters: Für normale Abnutzung ist keine Entschädigung fällig. Und die normale Abnutzung ist bei Familien mit Kindern grösser als bei kinderlosen Mietern. Bei übermässiger Abnutzung, beispielsweise einer farbverschmierten Wand, muss die Altersentwertung berücksichtigt werden. Die Entschädigungspflicht des Mieters reduziert sich bei einer Lebensdauer für Wandanstriche von 10 Jahren um 10 Prozent im Jahr. Die Lebensdauer der Einrichtungen von Wohn- und Geschäftsräumen kann in der vom Hauseigentümer- und Mieterverband gemeinsam erstellten paritätischen Lebensdauertabelle nachgeschlagen werden.

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bild:
  • istockphoto