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Wohnen hinterlässt Spuren. Aber nicht alle Schäden gehen zulasten der Mieter. Wer kommt im Schadenfall für was auf? Unsere Übersicht schafft Klarheit.
(stö) Bei der Haftung der Mieter macht es einen Unterschied, ob der Teppich am Boden im Laufe der Zeit ausgetreten worden ist, oder ob eine Zigarette ein Brandloch hinterlassen hat. Ersteres zählt zur normalen Abnutzung, während letzteres ein durch die Mieter verursachter Schaden ist. Die Mieter sind wiederum durch die Haftpflichtversicherung zu einem Teil geschützt, deshalb bieten wir Ihnen zusätzlich eine Übersicht «Versicherungen für Mietwohnungen» als Download an.
Schäden, die im Laufe der Zeit aus der sorgfältigen Nutzung entstehen, gelten als normale Abnutzung und gehen zulasten der Vermieter. Solche Schäden sind bereits durch die monatliche Miete abgegolten. Beispiele (nicht abschliessend):
Im Grundsatz haften die Mieter nur für durch sie verursachte Beschädigungen und für einen übermässige Abnutzung. Beispiele für Schäden sind u.a.:
Beispiele für übermässige Abnutzung sind u.a.:
Die Abgrenzung zwischen normaler und übermässiger Abnutzung ist bisweilen sehr schwierig (und kann entsprechend für Konfliktstoff zwischen Mietern und Vermietern sorgen). Sollten Mieter und Vermieter in einer Sache uneins sein, empfiehlt es sich für Mieter, die Haftpflichtversicherung einzuschalten. Nebst Abgrenzungen im Gebrauch gibt es aber auch bauliche Abgrenzungen. Ist der Siphon verstopft oder die Leitung bis zum Fallrohr, geht das Entstopfen zulasten der Mieter. Ist hingegen das Fallrohr verstopft, müssen die Vermieter für das Entstopfen aufkommen.
Die gute Nachricht vorweg: Der grösste Teil der von Mietern verursachten Schäden ist durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Das betrifft insbesondere Schäden, die plötzlich und aus Versehen entstanden sind. Schleichende Schäden hingegen, wie z.B. durch Rauch vergilbte Wände, müssen von den Mietern selbst übernommen werden, ebenso sämtliche baulichen Veränderungen, die wieder instand gestellt werden müssen.
Die Mieter haften nicht zwingend immer für den Neuwert einer Sache, sondern sie sind nur dazu verpflichtet, den Zeitwert zu erstatten. Wenn eine zerkritzelte Wand vor acht Jahren das letzte Mal gestrichen worden ist, muss der Mieter nicht für den ganzen Neuanstrich aufkommen, sondern lediglich für den proportionalen Betrag der verbleibenden Lebensdauer. Der Haueigentümerverband hat zusammen mit dem Mieterinnen- und Mieterverband hierfür eine Lebensdauer-Tabelle erstellt.
So, wie die Vermieter auf einer beschädigten Wand sitzen bleiben, falls diese das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat, geht im Gegenzug der sogenannte «Kleine Unterhalt» stets vollumfänglich zulasten der Mieter. Die betrifft zum Beispiel:
In der Regel fallen Kosten für den Ersatz von maximal 200 Franken unter den «Kleinen Unterhalt».
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