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Wie schütze ich mein Haus vor Elementarereignissen?

Hochwasser, Sturm, Erdrutsche, Lawinen oder Hagel: Elementarereignisse treffen Gebäude in Extremfällen mit grosser Wucht. Welche Art Prävention empfiehlt sich gegen Elementarschäden und wer haftet im Schadenfall?

Ein Erdrutsch im Bergdorf zeigt die Wichtigkeit von Schutz vor Elementarereignisse
Elementarereignisse treffen Gebäude in Extremfällen mit grosser Wucht.
(msc/ted) Hagel, Sturm und Überschwemmungen verursachen jährlich in der Schweiz Gebäudeschäden von  275 Millionen Franken. Der grösste Schadenanteil fiel in den letzten zehn Jahren auf Hagelschlag. Auf die Anzahl der Schadenfälle bezogen ist statistisch gesehen das Risiko, dass das Eigenheim von einem Sturm in Mitleidenschaft gezogen wird, am höchsten.

Wo drohen Gefahren durch Elementarereignisse – und wann?

Wo welche Gefahren durch Elementarereignisse drohen, können Grundstück- und Hausbesitzerinnen und -besitzer an verschiedenen Stellen in Erfahrung bringen. Eine wichtige Quelle sind die Gefahrenkarten der Kantone, welche auch vom Bund unterstützt werden. Die Gefahrenkarten, Intensitätskarten und Gefahrenhinweiskarten werden von den Kantonen erstellt und können auf den kantonalen Geoportalen eingesehen werden. Aber Achtung: Gefahrenkarten sind nicht endgültig – sie werden laufend angepasst.

Auch für Hagel existiert eine Gefahrenkarte (www.hagel.ch ). Wer das Risiko eines Schadens verkleinern möchte, sollte sich auf der Website www.hagelregister.ch informieren. Die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen  (VKG) bietet hier einen Katalog, der die Baumaterialien nach ihrer Hagelresistenz katalogisiert.

Mit dem Ziel, Gebäudeschäden durch Naturgewalten zu reduzieren betreibt die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) die Informationsplattform www.schutz-vor-naturgefahren.ch . Sie gibt Auskunft, wie Gebäudeeigentümer, Architekten und Planer Schutzmassnahmen einleiten können.

Ferner berät die Gebäudeversicherung Bern Wohneigentümer gratis und leistet in bestimmten Fällen über die Stiftung für Prävention und nicht versicherte Gebäudeschäden sogar finanzielle Unterstützung für präventive Massnahmen.

Aktuelle Gefahren (Wind, Gewitter, Niederschlag, Schnee etc.) sind der Unwetterkarte von Wetter-Alarm zu entnehmen.

Präventionsmassnahmen gegen Elementarereignisse

Prävention zahlt sich für Hausbesitzerinnen und -besitzer aus. Es gibt gegen die unterschiedlichen Gefahren einige einfache und effiziente Massnahmen gegen Elementarereignisse:

  • Beim Bau grundsätzlich sturm- und hagelsichere Materialien verwenden.
  • Das Gebäude gut unterhalten, insbesondere die Gebäudehülle (Dach und Fassaden) – Beratung durch Fachleute wird empfohlen.
  • Wer weiss, dass sein Haus in einer Überschwemmungszone liegt, kann mit relativ einfachen Massnahmen Schäden verhindern; beispielsweise mit Stellstreifen oder Teerwulsten, die das Wasser vom Gebäude fernhalten. Ist das nicht möglich, schützen vielleicht verschlossenen Öffnungen in den Kellerwänden oder Fenster mit erhöhter Wasserdichtigkeit.
  • Hohe, schiefe oder kranke Bäume in Gebäudenähe fällen.
  • Beim Verlassen des Hauses: Lamellenstoren Rollläden, Sonnenstoren/ Markisen hoch- bzw. einziehen, Fenster schliessen.
  • Waschmaschine, Tumbler, Heizung und Haustechnikeinrichtungen entweder erhöht auf einem Sockel oder gar nicht im Keller einbauen.
  • Lichtschächte in der Höhe über das fertige Terrain führen.

Schutz vor Naturgefahren

Wer haftet bei Naturgefahren?

Vor Hochwasser oder rutschenden Hängen sind die wenigsten Hausbesitzer gefeit. Die Haftung trägt der Hauseigentümer bzw. dessen Versicherung. Nur wenn Behörden die Gefahrensituation offensichtlich ignorieren, kann eine Staatshaftung zum Tragen kommen.

Staatshaftung kommt selten zum Zug

Im Prinzip kann niemand für Naturgefahren verantwortlich gemacht werden. Beim alltäglichen Umgang damit, so etwa beim Bauen, stellen sich hingegen oft verzwickte Rechtsfragen: Wer stellt die Naturgefahren fest und stimmen die Prognosen mit dem effektiven Ausmass überein? Welche Massnahmen sind vorbeugend zu treffen und wer trägt die Verantwortung, wenn diese nur teilweise wirken?

Die Verantwortung ist schnell geklärt: Nimmt die Behörde ihre Sorgfaltspflichten wahr, ist sie meistens fein raus. Eine Staatshaftung wird primär nur dann wirksam, wenn die Erkenntnisse aus der Gefahrenanalyse wissentlich ignoriert und die Gefahrenkarte zum Beispiel nicht in den Zonenplan integriert worden sind.

Ausnahme von der Haftungsregel

Dass sich die öffentliche Hand aber nicht aus der Verantwortung stiehlt, macht ihr Engagement für die Prävention klar: Fast zwei Milliarden Franken geben Bund, Kantone und Gemeinden jährlich für den Schutz vor Naturgefahren aus. Dazu gehören unter anderem teure Schutzbauten, wobei die Behörde ein gewisses Risiko übernimmt. Ebensolches gilt für mangelhaft unterhaltene Dämme oder zu gering dimensionierte Abwasserkanäle. Aber auch diese Hürden sind hoch: Sachliche Fehler müssen im konkreten Schadensfall nachgewiesen werden.

Und daneben verlangen die Gerichte, dass auch die finanzielle Zumutbarkeit bejaht werden kann. Denn die Behörde ist nicht verpflichtet, alle erdenklichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, sondern wird von Gesetzes wegen zum zweckmässigen Handeln und zu zumutbaren Vorsichtsregeln aufgefordert. Nur falls diese ganz unterbleiben – wider besseren und vorhersehbaren Wissens –, wird auch eine Haftung übernommen. Bei Bauten in gefährdeten Gebieten sind die Behörden deshalb angehalten, Schutzauflagen zu verfügen. Ein sicheres Haus zu bauen, liegt jedoch weiterhin in der Verantwortung des Bauherrn.

Als Hilfsmittel für alle Bauherren oder dessen Vertreter (Architekten) kann die neue SIA Dokumentation 0260 «Entwerfen und Planen mit Naturgefahren im Hochbau» dienen. Hierbei wird das richtige Erkennen und Umsetzen von Naturgefahren erläutert. Von der strategischen Planung, über die Projektierung und Ausführung bis hin zur Bewirtschaftung von allfälligen Objektschutz-Massnahmen.

Sonderfall Bauten ausserhalb von Bauzonen

Ein Spezialfall sind Bauten ausserhalb von Bauzonen, weil diese von den Gefahrenkarten nicht erhoben werden. Vorgeschrieben wird dabei, dass Baubehörde oder Bauwillige ein Standortgutachten erstellen lassen und sämtliche Entscheide und Auflagen darauf abstützen.

Aber was ist, wenn Dutzende Häuser bereits im roten Gefahrenbereich stehen? Dieses Beispiel wurde auf einem bewohnten Rutschhang in Sörenberg, Kanton Luzern durchexerziert: Bund, Kanton, Gemeinde sowie die Hausbesitzer haben die Kosten für einen Ablenkdamm und einen Geschiebesammler gemeinsam getragen. Nun ist die Gefahr soweit entschärft, dass sogar neue Ferienhäuser – unter gewissen Auflagen – erstellt werden dürfen.

  • Artikel von:
  • Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, hausinfo
  • Bild:
  • istockphoto