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Heizungsersatz: Welche Melde- und Bewilligungspflichten müssen beachtet werden?

Der Heizungsersatz kann einen markanten Eingriff in eine Immobilie und die Bauparzelle bedeuten. Deshalb stellt sich die Frage, welche Bewilligungen und Auflagen seitens der Behörden bestehen. Die Regeln und Verfahren werden auf kantonaler Ebene bestimmt. Heizungsinstallateure und Energieberater wissen darüber am besten Bescheid.

Heizungsersatz: Melde- und Bewilligungspflichten
Bei einem Heizungsersatz gibt es je nach gewählter Lösung verschiedene Meldungs- und Bewilligungspflichten zu beachten.

(MP) In der Regel vertraut man die Ausführung eines Heizungsersatzes einem Fachbetrieb für die Heizungsinstallation an. Dieser kümmert sich auch um die Bau-Bewilligungen, Meldepflichten und Abnahmen, welche mit den Arbeiten verbunden sind – jene, die ihnen den Auftrag erteilten, haben damit meistens nichts zu tun. Den Kosten- und Gebührenaufwand für diese administrativen Handlungen sollte der Fachbetrieb im Kostenvoranschlag und in der Rechnung nachvollziehbar ausweisen. Trotzdem lohnt es sich, einen Blick auf die allgemeine Bewilligungspraxis im Falle eines Heizungsersatzes zu werfen. Nur so kann man den zuständigen Fachleuten die richtigen Fragen stellen und sich von ihnen bestätigen lassen, dass keine Formalitäten vergessen gehen. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist letztlich die Person oder Instanz, welche die neue Heizung bestellt, besitzt und betreibt.

Standort entscheidet über die Bewilligungspraxis

Diverse Gemeinden und Kantone haben Listen online aufgeschaltet, welche die behördlichen Auflagen und Pflichten bei unterschiedlichen Varianten des Heizungsersatzes auf ihrem Hoheitsgebiet kurz erläutern. Eine einfache Google-Abfrage mit den Suchbegriffen «Heizungsersatz Bewilligung» macht sie auffindbar. Diese Merklisten sind insofern eine interessante Lektüre, als sie auch recht übersichtlich dokumentieren, welche vielfältigen technischen Lösungen es für den Heizungsersatz überhaupt gibt. Ein Faktenblatt des Kantons Luzern zu den Bewilligungs- und Meldepflichten bei Standardlösungen zum Heizungsersatz klärt beispielsweise in einer Tabelle darüber auf, was im Kanton als «Standardlösung» betrachtet wird. Es gibt deren 14. Je nach Lösung sind sie entweder melde- oder bewilligungspflichtig. Diverse Bewilligungs-/Entscheidungsbehörden sind zuständig. Teilweise ist es der Kanton, teilweise die Gemeinde. Bei der Wärmekraftkopplung kommt zusätzlich der Energieversorger hinzu. In die Luzerner Tabelle integriert sind die Links zu den diversen Formularen, die es für eine Meldung oder Bewilligung auszufüllen gibt.

Fristen bei Meldungen und Baugesuchen für den Heizungsersatz

Die Differenzierung zwischen Melde- und Bewilligungspflicht trifft man in allen Kantonen an. Die Meldepflicht betrifft hauptsächlich mindere Eingriffe im Hausinnern beim Heizungsersatz, etwa die Erneuerung einer Gastherme oder eines Ölbrenners. Sie erfolgt mit dem für den gewählten Heizungsersatz vorgesehenen Formular. Im Kanton Luzern hat die Meldung spätestens 20 Tage vor Baubeginn zwingend über ein Internet-Tool zuhanden der Gemeinde zu erfolgen. Bei den Bewilligungen dauert es überall sicher länger, da ja eine ausdrückliche Genehmigung abgewartet werden muss, bevor die Arbeiten beginnen können. Da hier das Spektrum an Bewilligungstypen sehr breit ist, hängen die Dauer und die möglichen Hürden stark von der gewählten Lösung für den Heizungsersatz ab.

Bewilligungsverfahren für Heizungsersatz unterscheiden sich

Plant man beispielsweise in der Stadt Zürich eine Luft/Wasser-Wärmepumpe im Aussenbereich, muss man wegen möglicher Einwände Dritter ein reguläres Baugesuch im ordentlichen Verfahren beim Amt für Baubewilligungen einreichen. Dies bedeutet, dass es auch eine Einsprachefrist gibt und die Gefahr einer Einsprache besteht, etwa wegen einer befürchteten Lärmbelästigung. Bei Erdwärmesonden in der Stadt Zürich braucht es zusätzlich noch eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung durch das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Dies gilt bei Erdwärmesonden jedoch schweizweit: Bewilligungen werden jeweils vom Standortkanton ausgestellt. Auf den Websites der kantonalen Energiefachstellen wird deshalb über interaktive Karten kommuniziert, in welchen Gebieten eine Sonde aus ökologischen Gründen nicht bewilligt werden kann.

Im ordentlichen Verfahren bewilligungspflichtig sind, um beim Beispiel Stadt Zürich zu bleiben, auch Solaranlagen in Kernzonen oder bei Schutzobjekten. Bei einer neuen Holzheizung spricht man in der Stadt Zürich von einer baurechtlichen Bewilligung, die benötigt wird. Die zuständige Behörde prüft dabei die erforderliche Kaminhöhe, eine zusätzliche Meldepflicht besteht in diesem Fall bei der Feuerpolizei. In der Stadt Bern wiederum benötigen alle Änderungen an Feuerungs- und Abgasanlagen, welche die Brandsicherheit betreffen, eine Baubewilligung. Aus diesem Mosaik an lokalen und regionalen Regeln und Pflichten müssen bei jeder Planung des Heizungsersatzes die passenden Steinchen herausgepickt werden. Regionale Energieberatungsstellen können hierzu wichtige Abklärungen treffen; teilweise werden deren Arbeiten über öffentliche Fördergelder finanziert. Hausbesitzer, die sich zudem für eine Analyse des Gebäudezustands interessieren, können einen GEAK erstellen lassen. Akkreditierte Fachspezialisten erstellen dabei einen Abschlussbericht mit Empfehlungen und Hinweisen, wie eine Gebäudesanierung oder ein Heizungsersatz anzupacken ist. GEAK-Analysen werden in den meisten Kantonen finanziell entschädigt.

  • Artikel von:
  • hausinfo
  • Bildmaterial:
  • istockphoto