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Alle acht Minuten wird in der Schweiz in eine Wohnung oder in ein Haus eingebrochen - so oft wie in keinem anderen Land in ganz Europa. Welche Versicherung deckt den finanziellen Schaden nach einem Einbruch oder Diebstahl?
(rh) Für viele Menschen ist ein Einbruch – im wahrsten Sinn des Wortes – ein Einbruch in die Privatsphäre. Ein Unbekannter hat nach Wertsachen gesucht, Schränke oder Schubladen durchwühlt, ein Chaos angerichtet und ihre Privatsphäre verletzt. Meistens sind der Schock, die Umtriebe und der Ärger grösser als der materielle Schaden.
Doch auch dieser soll gedeckt sein. Die Frage nach der Versicherung, die für Schäden aus Einbrüchen aufkommt, ist einfach beantwortet: in den meisten Fällen die Hausratversicherung. Dies geschieht unabhängig davon, ob es sich um einen Einbruchdiebstahl oder um einen einfachen Diebstahl handelt. Grössere Gebäudeschäden als Folgen von Einbruch deckt die Gebäudeversicherung.
In beiden Fällen sind die finanziellen Schäden im Rahmen der Grunddeckung am Hausrat versichert. Die Versicherung bezahlt den Neuwert der gestohlenen oder kaputten Wertsachen. Ausserdem übernimmt sie die Folgeschäden, beispielsweise die Reparatur des Türschlosses oder die neue Fensterscheibe. Schmuck und Bargeld sind bei einem Einbruchdiebstahl nur teilweise gedeckt, meistens handelt es sich um einen Prozentsatz der Hausratversicherungssumme bis zu einem definierten Höchstbetrag. Achtung: Bei einem einfachen Diebstahl wird gestohlenes Bargeld nicht ersetzt. Offene Türen und Fenster werden als Fahrllässigkeit eingestuft.
Mit der Hausratversicherung können Sie Kunstonjekte, Musikinstrumente, Uhren oder Schmuck versichern. Bei vielen Versicherungsanbietern gilt aber eine Obergrenze von 20'000 Franken. Wenn Sie Kunst sammeln oder wertvollen Schmuck besitzen, sollten Sie den Abschluss einer Wertsachenversicherung in Erwägung ziehen. Das hat, neben dem höheren Versicherungsschutz, zwei grosse Vorteile: Zum einen werden alle Wertsachen einzeln aufgelistet, was den Nachweis im Schadenfall vereinfacht, zum anderen zahlt die Versicherung auch bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung Ihrer Wertsachen.
Falls Sie Mieterin oder Mieter sind, haften Sie nicht für Schäden an der Wohnung oder am Haus, die unbekannte Dritte verursachen. So steht es im Schweizer Obligationenrecht. Dies gilt auch bei einem Einbruch. Wichtig ist, dass Sie Eigentümer oder Verwaltung sofort informieren und nicht selbst Aufträge an Handwerker erteilen. Sonst sind Sie als Auftraggeber für die Bezahlung der Handwerkerrechnungen verantwortlich.
Falls Eigentümer oder Verwaltung finanzielle Forderungen stellen, leiten Sie diese an Ihre Privathaftpflichtversicherung weiter. Sie wird die unberechtigten Ansprüche abwehren, ausser Ihre Hausratversicherung deckt nicht nur das reine Diebstahlrisiko, sondern auch Schäden am Mietobjekt.
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