Hypotheken

Keine Hypothek ohne Schuldbrief und Pfandvertrag

Wenn Sie eine Hypothek aufnehmen, brauchen Sie einen Schuldbrief als Sicherheit für den Gläubiger und einen Pfandvertrag, der die Rahmenbedingungen regelt. Auf was sollten Sie achten – und mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Schuldbrief und Pfandvertrag
Seit Anfang Jahr müssen Schuldbriefe nicht mehr auf Papier ausgestellt werden, sie können auch als Register-Schuldbriefe errichtet werden.

(rh) Sie werden den Begriff «Hypothek» in keinem Gesetzbuch finden. Rechtlich gesehen ist eine Hypothek eine Forderung des Geldgebers und ein Pfandrecht am Grundstück. Als Grundstück gelten Liegenschaften, selbstständige und dauernde Rechte, Bergwerke sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken (Artikel 655 ZGB). Ein verpfändetes Grundstück ist ein Grundpfand. Es gibt zwei Arten Grundpfand, die entstehen, sobald sie ins Grundbuch eingetragen werden: Grundpfandverschreibung und Schuldbrief. Für eine Hypothek brauchen Sie einen Schuldbrief. Der Schuldbrief ist eine persönliche Forderung, Sie haften mit dem Grundpfand und mit ihrem gesamten Vermögen (Artikel 842 Absatz 1 ZGB).

Papier-Schuldbrief vs. Register-Schuldbrief

Bis zur Sachenrechtsrevision gab es nur Schuldbriefe auf Papier. Seit dem 1. Januar 2012 können Schuldbriefe auch als Wertrecht im Grundbuch eingetragen werden. Papier-Schuldbriefe und Register-Schuldbriefe entstehen mit dem Eintrag im Grundbuch und bedürfen eines öffentlich beurkundeten Pfandvertrags zwischen Gläubiger und Schuldner.

  • Der Papier-Schuldbrief ist ein Wertpapier und wird auf den Inhaber (Inhaberschuldbrief) oder den Namen einer Person (Namenschuldbrief) ausgestellt. Der Grundbuchverwalter stellt den Schuldbrief aus, unterschreibt ihn und trägt ihn ins Grundbuch ein. Wenn Sie später das Pfandrecht am Grundstück löschen oder ändern wollen, brauchen Sie den Schuldbrief. Falls Sie ihn verlieren, müssen Sie ihn gerichtlich für kraftlos erklären lassen.
  • Der Register-Schuldbrief ist ein Wertrecht und wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers ausgestellt.

Papier-Schuldbriefe, die vor dem 1. Januar 2012 errichtet worden sind, können in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden, wenn Schuldner und Gläubiger einverstanden sind.

Was gehört in den Pfandvertrag?

Wenn Schuldbrief errichtet oder erhöht wird, muss ein Pfandvertrag abgeschlossen und öffentlich beurkundet werden. Das gehört in den Vertrag:

  • Der Schuldner und Pfandeigentümer
  • Der Gläubiger
  • Das Pfandobjekt und die Pfandbestellung
  • Die Pfandstelle
  • Sichergestellte Forderung beziehungsweise Forderungen
  • Der gesicherte Zins für Kapitalhypotheken, in der Regel mit Maximalzinsfuss, un
  • Ein allfälliges Nachrückungsrecht

Was passiert, wenn Sie die Hypothek zurückzahlen?

Die Schuldbriefforderung bleibt bestehen, auch wenn Sie die Hypothek zurückbezahlen. Was können Sie mit dem getilgten Schuldbrief tun?

  • Sie verlangen vom Gläubiger Ihren Papier-Schuldbrief, reichen ihn beim Grundbuchamt ein und lassen ihn löschen.
  • Sie lassen Ihren abbezahlten Register-Schuldbrief auf Ihren Namen übertragen und das Wertrecht im Grundbuch löschen.
  • Sie bewahren den Papier-Schuldbrief sicher auf oder lassen den Register-Schuldbrief weiter bestehen. Falls Sie später eine neue Hypothek aufnehmen wollen, müssen Sie keinen Schuldbrief mehr errichten und sparen so Notariatsgebühren.

Notariatsgebühren für Grundpfandrechte

Die Gebühren für öffentliche Beurkundungen sind gesetzlich festgelegt. Im Kanton Bern beispielsweise in der Verordnung über die Notariatsgebühren. Damit ist sichergestellt, dass Sie im ganzen Kanton dieselben Gebühren für dieselben Leistungen bezahlen. Die Gebühren für Schuldbriefe oder Grundpfandverschreibungen sind abhängig von der Pfandsumme.

Pfandsumme in CHF Minimum in CHF Mittel in CHF Maximum in CHF
bis 100’000 715 820 925
bis 200’000 1015 1220 1425
bis 300’000 1305 1605 1905
bis 400’000 1585 1975 2365
bis 500’000 1865 2345 2825
bis 600’000 2075 2625 3175
bis 700’000 2285 2905 3525
bis 800’000 2495 3185 3875
bis 900’000 2705 3465 4225
bis 1'000’000 2915 3745 4575
bis 1'100'000 3065 3955 4845
bis 1'200’000 3215 4165 5115
bis 1'300'000 3365 4375 5385
bis 1'400’000 3515 4585 5655
bis 1'500'000 3665 4795 5925
bis 1'600’000 3855 5035 6215
bis 1'700'000 4045 5275 6505
bis 1'800’000 4235 5515 6795
bis 1'900'000 4425 5755 7085
bis 2'000’000 4615 5995 7375
     
bis 20'000’000 18'865 24'845 30'825 Maximalbetrag
Quelle: Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)
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